Nationaler Finanzausgleich
Der Nationale Finanzausgleich basiert auf der Idee, dass wirtschaftlich starke Kantone und der Bund den finanziell schwächeren Kantonen helfen. Durch diesen Ausgleich sollen staatliche Aufgaben effizienter erbracht werden.
Medienmitteilungen zum Thema
Finanzausgleich: Bundesrat genehmigt definitive Ausgleichszahlungen 2025
Die Finanzausgleichszahlungen 2025 steigen gegenüber dem Vorjahr um 284 Millionen Franken auf 6,2 Milliarden Franken. Davon entfallen 4,2 Milliarden Franken auf den Bund. Der Bundesrat hat die Ausgleichszahlungen an seiner Sitzung vom 27. November 2024 im Rahmen einer Teilrevision der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) gutgeheissen. An den am 11. Juni 2024 bereits provisorisch publizierten Zahlungen gab es keine Anpassungen.
Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs: Weitgehende Zustimmung zu den Vorschlägen des Bundesrates
Am 4. September 2024 hat der Bundesrat das Ergebnis der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht 2020–2025 über den Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen zur Kenntnis genommen. Die Resultate zeigen, dass die Vorschläge des Bundesrates überwiegend positiv aufgenommen wurden. Die Mehrheit der Teilnehmenden ist auch der Meinung, dass die in der Verfassung und im Gesetz festgelegten Ziele weitgehend erreicht worden sind.
Wirksamkeitsbericht zum Finanzausgleich zeigt: System funktioniert gut, Ziele werden weitgehend erreicht
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. März 2024 den neuen Wirksamkeitsbericht zum Finanzausgleich gutgeheissen und in die Vernehmlassung gegeben. Die Analyse zeigt: Das System des Finanzausgleichs von Bund und Kantonen funktioniert grundsätzlich gut. Die in der Verfassung und im Gesetz festgelegten Ziele sind weitgehend erreicht worden. Die im Jahr 2020 in Kraft getretene Reform wie auch die Anpassungen aufgrund der AHV-Steuervorlage haben sich nach vorläufiger Einschätzung bewährt, können aber erst in der nächsten Periode vertieft evaluiert werden. Der Bundesrat schlägt derzeit deshalb lediglich kleinere technische Anpassungen auf Verordnungsstufe vor.
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